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   VG Hamburg, 17.08.2021 - 11 E 3477/21   

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VG Hamburg, 17.08.2021 - 11 E 3477/21 (https://dejure.org/2021,33424)
VG Hamburg, Entscheidung vom 17.08.2021 - 11 E 3477/21 (https://dejure.org/2021,33424)
VG Hamburg, Entscheidung vom 17. August 2021 - 11 E 3477/21 (https://dejure.org/2021,33424)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Pflicht zur Kontaktdatenerhebung aus der Corona-Verordnung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (30)

  • OVG Hamburg, 14.04.2021 - 5 Bs 67/21

    Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Maske im Freien für Spaziergänger und Jogger

    Auszug aus VG Hamburg, 17.08.2021 - 11 E 3477/21
    Ebenso wie für die Eignung einer Maßnahme kommt dem Gesetz- bzw. im Rahmen der Ermächtigung dem Verordnungsgeber für ihre Erforderlichkeit ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.9.2010, 1 BvR 1789/10, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, juris Rn. 49; für einen weiten Beurteilungsspielraum bezüglich der Auswahl der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Schutzmaßnahmen bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2021, 5 Bs 67/21 juris Rn. 23).

    Die Antragsgegnerin hat mit der Hamburgischen SARS-CoV Eindämmungsverordnung ein Gesamtkonzept zur Bewältigung der Corona-Krise entwickelt, das sich auf zahlreiche Wirtschafts- und Lebensbereiche belastend auswirkt (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2021, 5 Bs 67/21, juris Rn. 39 f. m.w.N.).

    der Vergangenheit alles unternommen wurde, um die Tatsachengrundlage zu verbessern (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2021, 5 Bs 67/21, juris Rn. 40 m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 18.11.2020 - 5 Bs 209/20

    Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios voraussichtlich rechtmäßig

    Auszug aus VG Hamburg, 17.08.2021 - 11 E 3477/21
    Dabei dient das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 8; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17).

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat bis vor dem Inkrafttreten des § 28a IfSG angenommen, dass die HmbSARS-CoV EindämmungsVO bereits in §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage findet, weil die Verordnungsermächtigung mit höherrangigem Recht vereinbar ist und insbesondere die Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und des Parlamentsvorbehalts beachtet (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 10 ff.); darauf wird hiermit Bezug genommen.

    weiter Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers, weil die Verwaltung ihre Entscheidungen oftmals unter Zeitdruck aufgrund einer unsicheren Tatsachengrundlage und unter den Bedingungen einer unsicheren, sich ständig verändernden Lage zu treffen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 28; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 53).

  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

    Auszug aus VG Hamburg, 17.08.2021 - 11 E 3477/21
    Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, einstweilen sanktionsfrei zu dulden, dass sie während des Betriebs ihrer Einzelhandels- Verkaufsstellen in Hamburg der in § 13 Abs. 2b i.V.m. § 7 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV EindämmungsVO) vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205) in der Fassung der Achtundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV Eindämmungsverordnung vom 26. Juli 2021 (HmbGVBl. S. 543; im Folgenden: HmbSARS-CoV EindämmungsVO) angeordneten Pflicht zur Erfassung und Speicherung der Kontaktdaten anwesender Personen (Kontaktdatenerhebung) nicht nachkommt, ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 13 ff.).

    Dabei dient das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 8; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17).

    Zwar betrifft der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, anders als Eilanträge im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, unmittelbar nur das Verhältnis zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens (vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17).

  • VG Hamburg, 07.10.2021 - 5 E 3787/21

    Zur Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kontaktdaten zum Zweck der behördlichen

    Dass sich diese Rechtslage durch die zwischenzeitliche Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes durch § 28a IfSG in dem Sinne verschlechtert hätte, dass es nunmehr keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die betreffenden Landesverordnungen mehr gäbe, ist nicht anzunehmen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 17.8.2021, 11 E 3477/21, ebenfalls mit Bezug auf § 28a Abs. 1 Nr. 17 IfSG, abrufbar unter: https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/, zuletzt abgerufen am Tag der Entscheidung).

    Ausweislich der Begründung zur Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV Eindämmungsverordnung vom 27. November 2020 (HmbGVBl. S. 603 ff.) sollen § 7 HmbSARS- CoV EindämmungsVO sowie die auf diese Vorschrift verweisenden bereichsspezifischen Regelungen die Kontaktnachverfolgung der Gesundheitsämter erleichtern und hierdurch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen (VG Hamburg, Beschl. v. 17.8.2021, 11 E 3477/21, a.a.O.).

    Diese können Kontaktpersonen von Infizierten ermitteln, benachrichtigen und - falls nach einer Auswertung der Daten erforderlich - diesen gegenüber eine Quarantäneanordnung erlassen (VG Hamburg, Beschl. v. 17.8.2021, 11 E 3477/21, a.a.O.).

    Um eine möglichst effektive Kontaktnachverfolgung zu ermöglichen, ist es von besonderer Bedeutung, dass bereits im Moment der relevanten sozialen Kontakte die erforderlichen Daten erhoben werden, um im Falle einer Infizierung die potentiell ebenfalls Angesteckten schnell warnen und die Quelle der Infektion finden zu können (VG Hamburg, Beschl. v. 17.8.2021, 11 E 3477/21, a.a.O.).

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